Darf man bei Ausgangssperre in den Garten? Die Corona Gartenregeln

Aufgrund der vielen, unterschiedlichen Regelungen in der aktuellen Corona-Krise fragst du dich vielleicht auch, ob man bei Ausgangssperre in den Garten gehen darf oder nicht?

Hier erfährst du ob und was während der Ausgangssperre im Garten erlaubt ist und was nicht.

Gartenarbeit

Auch während der Ausgangssperre darf man in den Garten, solange man sich dort nur mit den Personen des eigenen Haushaltes und maximal einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand aufhält. Im Schrebergarten gelten die gleichen Regeln, wobei man diesen nur besuchen darf, solange sich der Wohnort oder der Schrebergarten nicht in einem Corona-Hotspot mit Bewegungseinschränkung befinden.

Inhalt

Darf man bei Ausgangssperre in den eigenen Garten?

Grundsätzlich darf man auch bei einer Ausgangssperre in den eigenen Garten, solange dieser direkt am Haus ist und man im Garten nur im Kreis des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren Person ist.

Laut den aktuellen Regelungen und Einschränkungen der Bundesregierung ist die Nutzung des Gartens während der Ausgangssperre vor allem an zwei Bedingungen geknüpft:

Personenkontakt im Garten

Die Regelungen, die für das öffentliche Leben gelten, sind auch beim Aufenthalt im eigenen Garten weiterhin gültig. Das heißt, dass man sich im Garten nur mit den Personen des eigenen Haushaltes aufhalten darf und maximal einer weiteren Person, die nicht zum Haushalt gehört.

Das heißt zum Beispiel, dass sich im Garten eines Einfamilienhauses die ganze Familie, die im Einfamilienhaus wohnt, aufhalten und maximal ein Gast zu Besuch kommen darf. Zwischen der Familie und dem Gast sollte allerdings immer der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Bei einem Mehrfamilienhaus mit Garten greifen die Regelungen wie folgt:  Der Garten kann von allen Bewohnern des Hauses weiterhin verwendet werden. Allerdings nur, wenn man keinen Personen aus einem anderen Haushalt begegnet bzw. zu nahekommt.

Das heißt, es dürfen sich nur Personen aus dem eigenen Haushalt an einem Ort im Garten aufhalten und maximal eine weitere Person, die nicht dem Haushalt angehört, darf dabei sein.

Halten sich gleichzeitig Personen mehrerer Haushalte im Garten auf, dürfen sich die Haushalte nicht mischen und es muss mindestens 1,5 Meter Abstand zwischen den Gruppen eingehalten werden.

Grundsätzlich gilt, dass man sich möglichst wenig mit Personen aus fremden Haushalten treffen sollte und wenn, dann sollte es immer die gleiche Person sein.

Entfernung des Gartens vom Wohnort

Solange der Garten direkt neben dem Wohnhaus ist, man also z.B. über die Wohnungs- oder Terrassentüre in den Garten gelangt, kann man den Garten ohne Probleme auch während einer Ausgangssperre nutzen.

Wenn der Garten allerdings weiter weg vom Wohnort ist, kann es in bestimmten Situationen problematisch werden. Denn bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche gilt aktuell ein maximaler Bewegungsradius von 15 km.

Diesen Bewegungsradius darf man nur verlassen, wenn ein triftiger Grund vorliegt wie zum Beispiel der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Arzt.

Da der Besuch des Schrebergartens nicht als triftiger Grund gilt, darf dieser bei einer Bewegungseinschränkung auch nicht besucht werden.

Ob und wo solche Bewegungseinschränkungen gelten, sollte auf der jeweiligen Seite der Landesregierung (siehe untenstehende Links) nachgeschaut werden.

Reglungen und Einschränkungen der einzelnen Bundeslänger

Diese Links führen zu den Webseiten der einzelnen Bundesländer, um Details zur Nutzung des Gartens während der Ausgangssperre nachzulesen.

Darf man bei Ausgangssperre in den Schrebergarten?

Solange der Wohnort oder Schrebergarten sich nicht in einem Corona Hotspot befindet, kann man auch während der Ausgangssperre in den Schrebergarten gehen. Auch im Schrebergarten gelten die Kontaktsperren, sodass sich nur ein Haushalt mit maximal einer weiteren Person treffen darf.

Wie auch im eigenen Hausgarten gilt, dass man sich im Schrebergarten nur im Kreis des eigenen Hausstandes aufhalten darf und maximal ein Gast aus einem anderen Haushalt dazu kommen darf. Dabei sollte allerdings, wie gehabt, die Abstandsregelung von 1,5 Metern eingehalten werden.

Handelt es sich um einen gemeinschaftlich genutzten Schrebergarten muss sichergestellt werden, dass man sich nur mit Personen des eigenen Haushaltest im Garten aufhält bzw. maximal eine weitere Person zu Gast ist.

Idealerweise stellt man bei einem gemeinsam genutzten Schrebergarten einen Besuchsplan auf bzw. stimmt sich mit den anderen Nutzern ab, sodass nie mehr als ein Haushalt zur gleichen Zeit vor Ort ist.

Sollte es am Wohnort oder am Ort des Schrebergartens eine besondere Infektionslage, also einen sogenannten Hotspot mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche geben, gelten Bewegungseinschränkungen.

Da es sich beim Gang zum Schrebergarten um keinen triftigen Grund handelt, muss dieser währende diesen Bewegungseinschränkungen unterlassen werden.

Außerdem gelten je nach Ort und Region je nach Infektionslage auch nächtliche Ausgangssperren, sodass man nicht zu früh zum Schrebergarten oder zu spät zurückkommen darf.

Die aktuell geltenden Regelungen der jeweiligen Regionen und Bundesländer können auf den entsprechenden Webseiten nachgelesen werden.

Stand dieser Aussagen bzw. der Regelungen und Einschränkungen der Bundesregierung: 1. März 2021

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